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   VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895   

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VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895 (https://dejure.org/2022,22088)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895 (https://dejure.org/2022,22088)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - Au 8 K 21.1895 (https://dejure.org/2022,22088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Gesetz über ergänzende § 2 Abs. 1Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-RL 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG
    Erfolglose Verbandsklage zur Aufhebung eines Abschussplans für Gamswild

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Klage gegen Abschussplan für Gamswild im Bereich des Kürnacher Waldes abgewiesen

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Klage gegen Abschussplan für Gamswild im Bereich des Kürnacher Waldes abgewiesen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Vielmehr stellt der gemeinsame Abschussplan im streitgegenständlichen Bereich nach den dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Jagdberaters und der Aussage des Berufsjägers der Bayerischen Staatsforsten in der mündlichen Verhandlung ein praktikables und entsprechend flexibles Verfahren dar, um angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) im Bereich der ... speziell auf den Gamswildbestand einzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13; Protokoll der Exkursion im Oktober 2019, Bl. 113 ff. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte).

    Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 20).

    Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 21 f.).

    Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 28).

    Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist daher sachgerecht (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 32).

    e) Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur zur Erfassung der natürlichen Waldverjüngung sowie des Wildverbisses ist für den Zweck der Bestandsregulierung grundsätzlich geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 38).

    Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80).

    Zum einen hat die EU-Kommission auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum im Allgemeinen als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S2. in "Gamswild - der EU-Rahmen", Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten" sowie BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80).

    Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 69).

    Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 130; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 19.03.1992 - 3 C 62.89

    Jagdrecht - Abschußfestsetzung - Verpflichtung zur Interessenabwägung -

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 19.3.1992 - 3 C 62.89 - juris Rn. 26) sei bei der Abschussplanung eine konkrete revierbezogene Betrachtungsweise nötig.

    Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist grundsätzlich erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27).

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 13).

    Soweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingewiesen wird, folgt daraus nicht zwingend etwas Anderes.

    Zwar ist der Abschussplan grundsätzlich für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. dazu bereits oben zu II. 2. b) und c) sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss.

    Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier bzw. der Hegegemeinschaft beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte (vgl. hierzu auch VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1220
    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Da das grundsätzlich bis zum 31. März dauernde Jagdjahr noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid entweder noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 83, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 40 u. U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 32; vgl. auch OVG NW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.3.2017 - M 7 K 16.3639 - juris Rn. 28) oder die Klage ist als hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 13).

    Die forstlichen Gutachten müssen dabei nicht gesondert für jedes Jagdrevier, sondern können für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.; U.v. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95).

    e) Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur zur Erfassung der natürlichen Waldverjüngung sowie des Wildverbisses ist für den Zweck der Bestandsregulierung grundsätzlich geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.).

    Bei der konkreten Abschussplanung ist daher von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60).

  • VGH Bayern, 19.05.1998 - 19 B 95.3738
    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Da das grundsätzlich bis zum 31. März dauernde Jagdjahr noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid entweder noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 83, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 40 u. U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 32; vgl. auch OVG NW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.3.2017 - M 7 K 16.3639 - juris Rn. 28) oder die Klage ist als hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

    Die forstlichen Gutachten müssen dabei nicht gesondert für jedes Jagdrevier, sondern können für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.; U.v. v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95).

    c) Der Wildbestand kann nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) und es ist deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln.

    Bei der konkreten Abschussplanung ist daher von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 60).

    Der Wildbestand kann nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden (BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96).

  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.1278

    Artenschutzrecht - Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zum Abschuss von

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Er hat jedoch entschieden, dass in Konstellationen, in denen es im Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-Richtlinie) um den unionsrechtlich determinierten (vgl. Art. 12, 16 FFH-Richtlinie) Vollzug von Artenschutzrecht - die §§ 44 ff. BNatSchG setzen diese unionsrechtlichen Bestimmungen in nationales Recht um - geht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh), der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass er auch Bestellungen zum Abschuss von Bibern erfasst und damit eine Verbandsklagebefugnis eröffnet ist (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - ECLI:ECLI:EU:C:2011:125; U.v. 8.11.2016 - C-243/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:838; U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2017:987).

    Zwar ist die im streitgegenständlichen Bereich vorkommende Gamsart keine besonders geschützte Tierart nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, so dass kein grundsätzliches Zugriffsverbot gem. § 44 BNatSchG besteht und eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG den Abschuss zulassen müsste (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 31).

    Anders als etwa der Biber in der o.g. Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris) kann die Gams daher grundsätzlich insoweit europarechtskonform aus der Natur entnommen werden.

    Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften ist ebenfalls weit zu verstehen (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 32; Fellenberg/Schille in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 UmwRG Rn. 160).

    Für einen solchen Bezug genügt es, wenn die Bestimmungen wahrscheinlich unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Zum einen hat die EU-Kommission auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum im Allgemeinen als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S2. in "Gamswild - der EU-Rahmen", Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten" sowie BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80).

    Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie einbezogen werden können (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff).

    Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 130; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 72).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798

    Jagdrecht - Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 14).

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 07.11.1996 - 19 B 93.956
    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Da das grundsätzlich bis zum 31. März dauernde Jagdjahr noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid entweder noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 83, U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956 - juris Rn. 40 u. U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 32; vgl. auch OVG NW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 29.3.2017 - M 7 K 16.3639 - juris Rn. 28) oder die Klage ist als hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 19.12.2019 - 7 C 28.18

    Umweltschutzvereinigungen dürfen gegen Verlängerungsentscheidungen im

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist grundsätzlich als weiter Auffangtatbestand zu verstehen (so auch BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris für Vorhaben, bei denen nach Durchführung einer UVP-Vorprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind; U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 25).

    Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 [ECLI:ECLI:EU:C:2011:125], Slowakischer Braunbär - Rn. 50 und vom 20.12.2017 - C-664/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:987], Protect - Rn. 45, 55; BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25; U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 25), ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG daher in unionsrechtskonformer Auslegung so zu verstehen, dass er jedenfalls auch Entscheidungen nach § 21 BJagdG erfasst, soweit dort Wildarten betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen, dort in Anhang V als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und bei denen im Wirkungsbereich des streitgegenständlichen Abschussplans eine nur kleine Population vorkommt.

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895
    Er hat jedoch entschieden, dass in Konstellationen, in denen es im Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-Richtlinie) um den unionsrechtlich determinierten (vgl. Art. 12, 16 FFH-Richtlinie) Vollzug von Artenschutzrecht - die §§ 44 ff. BNatSchG setzen diese unionsrechtlichen Bestimmungen in nationales Recht um - geht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh), der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass er auch Bestellungen zum Abschuss von Bibern erfasst und damit eine Verbandsklagebefugnis eröffnet ist (vgl. BayVGH, U.v. 1.10.2019 - 14 BV 17.1278, 14 BV 17.1279, 14 BV 17.1280, 14 BV 17.1281 - juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - ECLI:ECLI:EU:C:2011:125; U.v. 8.11.2016 - C-243/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:838; U.v. 20.12.2017 - C-664/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2017:987).

    Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 [ECLI:ECLI:EU:C:2011:125], Slowakischer Braunbär - Rn. 50 und vom 20.12.2017 - C-664/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:987], Protect - Rn. 45, 55; BVerwG, U.v. 26.9.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 25; U.v. 19.12.2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 25), ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG daher in unionsrechtskonformer Auslegung so zu verstehen, dass er jedenfalls auch Entscheidungen nach § 21 BJagdG erfasst, soweit dort Wildarten betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen, dort in Anhang V als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und bei denen im Wirkungsbereich des streitgegenständlichen Abschussplans eine nur kleine Population vorkommt.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

  • BVerwG, 11.04.2016 - 3 B 29.15

    Jagdwesen; Mindestabschussplan; Rotwild; Abweichungsgesetzgebung; Verhältnis von

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1208
  • VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 4 K 14.811

    Festsetzung des Abschussplans für Rotwild; kein Anspruch auf Reduzierung der

  • VG München, 29.03.2017 - M 7 K 16.3639

    Abschussplan für Gamswild

  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 19 BV 15.1021

    Anspruch auf Erhöhung des Rotwildabschusses im Abschussplan des benachbarten

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - 16 A 805/13

    Rechtmäßigkeit des von einer unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschussplans für

  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 152.94

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Augsburg, 22.01.2014 - Au 4 K 13.958

    Forstliches Gutachten: Verbisssituation "tragbar", Abschussempfehlung

  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 232.98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids;

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur

  • VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

    Nach dem als weitem Auffangtatbestand (vgl. VG Neustadt/W2.straße, B.v. 25.2.2021 - 5 K 384/20.NW - juris Rn. 20 m.w.N.) konzipierten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist der im Streit stehende Abschussplan ein Verwaltungsakt, durch den unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union ein anderes als in den Nrn. 1 bis 2b genanntes Vorhaben zugelassen wird (vgl. zum Streitstand ausführlich VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 66 ff. m.w.N., wonach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung so zu verstehen ist, dass er jedenfalls auch Entscheidungen nach § 21 BJagdG erfasst, soweit dort Wildarten betroffen sind, die in den Anwendungsbereich der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) fallen, dort in Anhang V als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind und bei denen im Wirkungsbereich des streitgegenständlichen Abschussplans eine nur kleine Population vorkommt).

    Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Da der Antragsteller kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist und daher auch keine eigenen subjektiven Rechte gelten machen kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 84), war eine Bekanntgabe des Abschussplans sowie der Vollziehbarkeitsanordnung jedenfalls im Rahmen des Abschussplanverfahrens an ihn nicht geboten.

    Weder aus der Einwertung auf der Vorwarnliste der Roten Liste, noch aus derjenigen der Roten Liste Bayern ergeben sich derzeit Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Bestands (vgl. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 119 ff.).

    Zwar bestehen vorliegend wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan im Ergebnis voraussichtlich nicht entgegenstehen dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 62 ff.; U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 128 ff.; VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 125 ff.).

  • VG Augsburg, 25.05.2023 - Au 8 S 23.755

    Jagdrecht, Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Interessensabwägung,

    Der Antragsteller ist klagebefugt, da es sich bei diesem um eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG handelt und sich die Antragsbefugnis demnach nach den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes richtet (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 59 f.).
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